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07.10.2002 (Archiv)

Steuervorteile für Hochwasseropfer

Die Opfer der Hochwasserkatastrophe von August, können nicht nur ihre zerstörten PKW's, sondern auch die Kosten für Mopeds, Fahrräder und Motorräder absetzen. Der ARBÖ hat im Finanzministerium recherchiert, wie das im Detail funktioniert.

Vorweg: Die Steuervorteile bekommen die Betroffenen nicht automatisch, sondern müssen entweder bei der Steuererklärung (Selbständige, Firmen) oder beim Lohnsteuerausgleich (Unselbständige) geltend gemacht werden. Dabei gilt die Devise: Alles, was als Luxus definiert werden kann, ist nur eingeschränkt oder gar nicht abzugsfähig.

PWK:
Die Kosten für die Neuanschaffung eines Personenkraftwagens können als außergewöhnliche Belastung steuerlich abgesetzt werden. Absetzen kann man mindestens zehn Prozent dessen, was der zerstörte PKW seinerzeit gekostet hat, egal ob als Ersatz ein neuer oder gebrauchter PKW erstanden wurde. Ausschlaggebend ist der sogenannte Zeitwert des alten Fahrzeuges, also Anschaffungskosten minus bisherige Abschreibung.

Hat etwa das ruinierte Fahrzeug bei der Anschaffung 14.500 Euro gekostet und war fünf Jahre alt, können 5.437,80 Euro (=Zeitwert) abgesetzt werden. Dabei wird eine jährliche Abschreibung von 1.812,50 Euro (aus Basis einer 8-jährigen Abschreibung) unterstellt. Achtung: die Kosten für das neu erstandene Fahrzeug müssen mit Rechnung nachgewiesen werden. Für Luxuswagen (über 34.000 Euro) gibt es Einschränkungen. Und nur in der Freizeit genutzte Vehikel können gar nicht abgesetzt werden.

Moped's und Fahrräder:
Hier können die gesamten Kosten steuermindernd abgesetzt werden. Ausgenommen sind Rennräder und alle Fahrräder, die als Sportgerät genutzt werden.

Motorräder:
Sie sind nur dann absetzbar, wenn es das einzige vom Besitzer genutzte Fahrzeug ist. Im Klartext: Wer neben seinem PKW ein Bike besitzt und es durch das Hochwasser verloren hat, kann nicht mit einem Entgegenkommen des Finanzministers rechnen.

Wohnwagen- und Wohnmobile:
Nicht absetzbar.

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