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25.07.2002 (Archiv)

Regeln für's Rad

Leihfahrrad-Benützern und Freizeitradlern sind die rechtlichen Bestimmungen selten geläufig und oft herrscht Unklarheit, was man als Radfahrer eigentlich 'darf'. Der ARBÖ hat die wichtigsten Regeln zusammengestellt.

Im Sommer ist Radfahren ein beliebtes Freizeitvergnügen, aber auch eine gute Möglichkeit, sich in der Stadt rasch von einem Ort zum nächsten zu bewegen. 'Wer aber nur sporadisch zum Pedalritter wird, dem sind die wichtigsten Verkehrsregeln nicht geläufig,' so die ARBÖ-Verkehrsjuristin Mag. Renate Göppert. Um dem Abhilfe zu schaffen, hat die ARBÖ-Verkehrsjuristin die wichtigsten Regeln für Radler zusammengestellt:

Nebeneinanderfahren nicht immer erlaubt
Grundsätzlich dürfen Radfahrer nur auf Radwegen und in Wohnstraßen sowie auf sonstigen Straßen mit öffentlichen Verkehr bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern nebeneinander fahren. 'Beim Nebeneinanderfahren darf nur der äußerste rechte Fahrstreifen benützt werden. Dies bedeutet in der Praxis - und ausgehend von der üblichen Fahrstreifenbreite - dass maximal zwei trainierende Rennradfahrer nebeneinander unterwegs sein dürfen,' so Mag. Göppert vom ARBÖ.

Fahren am Gehsteig verboten, Schieben erlaubt
Auf Gehsteigen und Gehwegen ist das Radfahren in der Längsrichtung verboten, das Schieben allerdings erlaubt.

Pflicht zur Benützung von Radwegen
Ist auf Straßen eine Radfahranlage (Radweg, Geh- und Radweg, Radfahrstreifen, Mehrzweckstreifen) vorhanden, muss diese auch benützt werden. Die ARBÖ-Verkehrsjuristin weiter: 'Von der Benützungspflicht (Wahlmöglichkeit) ausgenommen sind einspurige Fahrräder mit Anhängern, die unter 80 cm breit sind und Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern. Weiters dürfen Fahrräder mit sonstigen Anhängern oder mehrspurige Fahrräder Radfahranlagen nicht benützen.'

Fahrordnung auf Radfahranlagen
Grundsätzlich dürfen Radfahranlagen in beiden Richtungen befahren werden, sofern sich aus Bodenmarkierungen (Richtungspfeile) nichts anderes ergibt. Die Ausnahme hierbei ist der Radfahrstreifen, denn dieser darf - außer in Einbahnstraßen - nur in derselben Richtung wie der angrenzende Fahrstreifen befahren werden.

Radfahrerüberfahrten
Radfahrerüberfahrten, wo der Verkehr nicht durch Arm- oder Lichtzeichen geregelt wird, dürfen Radfahrer nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h und nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für dessen Lenker überraschend befahren.

Fahren gegen eine Einbahnstraße
Das Fahren mit dem Rad gegen eine Einbahnstraße ist grundsätzlich verboten, allerdings kann dies durch Verordnung Radfahrern erlaubt werden. 'In Wohnstraßen, die auch Einbahnstraßen sind, ist das Fahren in die entgegengesetzte Richtung erlaubt', so die ARBÖ-Expertin.

Vorschlängeln
Radfahrer dürfen sich vor Kreuzungen, Eisenbahnübergängen oder Straßenengen neben oder zwischen den angehaltenen Fahrzeugen vorschlängeln. Allerdings nur, wenn dafür ausreichend Platz vorhanden ist und Fahrzeuge dadurch nicht beim Einbiegen behindert werden. ARBÖ-Verkehrsjuristin Mag. Göppert: 'Trotzdem sollte man als Radler vorsichtig und mit angemessenem Tempo vorfahren, um auf plötzliche Situationen, wie beispielsweise das Öffnen einer Autotüre, rasch reagieren zu können.'

Abschließend empfiehlt die ARBÖ-Verkehrsjuristin allen Radlern auf keinen Fall auf deutliche Handzeichen zu vergessen, um Unfälle zu vermeiden.

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