Wo Strafen in Europa eingetrieben werden können
Seit 1. März 2008 müssen Österreicherinnen und
Österreicher damit rechnen, dass die in einem EU-Staat begangene Verkehrsübertretung von den österreichischen Behörden daheim kassiert
wird. Für die Vollstreckung von Verkehrstrafen ab 70 Euro, welche im EU-Ausland verhängt wurden, ist aber Grundvoraussetzung, dass das
Land, indem die Verkehrsübertretung stattgefunden hat und das Land, in dem der Wohnort des Fahrers liegt, die gesetzlichen Möglichkeiten
zur zwangsweisen Eintreibung von Geldstrafen geschaffen haben, informiert der ARBÖ. Viele EU-Staaten sind jedoch noch säumig.
Österreich hat die gesetzliche Grundlage mit 1.3.2008 geschaffen,
doch viele andere EU-Staaten sind hier noch säumig. Laut ARBÖ haben
folgende Staaten den EU-Rahmenbeschluss über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und
Geldbußen umgesetzt: Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Lettland, Litauen, Niederlande, Österreich, Polen, Rumänien,
Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern. Alle anderen EU-Staaten (einschließlich Deutschland und Italien) sind
noch nicht dabei.
Besonderes gilt jedoch bei Verkehrsübertretungen, die in Deutschland begangen wurden: 'Deutschland unterhält mit Österreich schon seit Jahren ein Gegenseitigkeitsabkommen, das die Eintreibung
von Verkehrsstrafen ab einer Geldstrafe von 25 Euro ermöglicht', so Dr. Ralf Hasler, Leiter des ARBÖ-Rechtsreferates.
Vor der Vollstreckung einer Verkehrsstrafe auf Grund einer in einem anderen EU-Staat begangenen Verkehrsübertretung, müssen die
österreichischen Behörden den Betroffenen Gelegenheit geben, sich zu
äußern. 'Unzulässig wäre die Vollstreckung der Verkehrstrafe etwa,
wenn die im Rahmenbeschluss vorgesehene Bescheinigung der
ausländischen Behörde nicht vorliegt, wenn die Tat nach österreichischem Recht nicht strafbar ist oder die Vollstreckbarkeit
nach österreichischem Recht verjährt ist', so der ARBÖ-Experte.
Ausländische Behörden haben jedoch auch die Möglichkeit, unabhängig von Vollstreckungsvereinbarungen einen nicht bezahlten
Strafbetrag in Österreich einzufordern. Hasler: 'Das bedeutet, die
ausländische Behörde wendet sich zuerst an den 'Täter' im Heimatstaat
- erst wenn dieser nicht freiwillig zahlt, werden die Behörden im Heimatstaat eingeschaltet.'
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