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25.04.2002 (Archiv)

Abschleppkosten müssen nicht gleich bezahlt werden

Wer sein Fahrzeug verkehrsbehindernd abstellt, der muss damit rechnen, dass sein Fahrzeug abgeschleppt wird. Die Rechtsprechung zum Thema Abschleppung ist zahlreich und vielfältig.

ARBÖ-Verkehrsjuristin Mag. Renate Göppert verweist darauf: 'Wird abgeschleppt, dann wird von der Behörde ein Kostenbescheid ausgestellt. Viele Autofahrer wissen aber nicht, dass beim Abholen des Fahrzeuges die Kosten nicht bezahlt werden müssen und man die Zustellung eines Kostenbescheides verlangen kann.'

Ist man der Meinung, dass zu unrecht abgeschleppt wurde und man die Kosten nicht zu zahlen hätte, so kann gegen diesen Bescheid binnen zwei Wochen ein Rechtsmittel erhoben werden (Paragraph 63 AVG), wie die ARBÖ-Verkehrsjuristin erläutert.

Keine Kostenersatzpflicht besteht allerdings nach Paragraph 89a Abs. 7 StVO dann, wenn das Fahrzeug zu einem Zeitpunkt abgestellt wurde, zu dem die Voraussetzung zur Entfernung noch nicht vorlagen. ARBÖ-Juristin Mag. Göppert mit einem konkreten Beispiel dazu: 'Häufigster Fall sind die mobilen Halte- und Parkverbote bei Straßenbauarbeiten. Das Fahrzeug kann wohl entfernt werden, es dürfen aber keine Kosten vorgeschrieben werden.'

Eine Abschleppung kann auch ohne konkrete Verkehrsbeeinträchtigung erfolgen. Eine konkrete Hinderung von Verkehrsteilnehmern ist nicht erforderlich, wohl aber die begründete Besorgnis einer solchen Hinderung. ARBÖ-Juristin Mag. Göppert: 'Abgeschleppt kann dann werden, wenn ein Fahrzeug so abgestellt ist, dass es einen anderen Verkehrsteilnehmer behindert oder behindern hätte können.'

Speziell in den Fällen 'unberechtigtes Abstellen auf einem Behinderten- Abstellplatz', 'Abstellen auf einem Schutzweg, auf einer Radfahrerüberfahrt oder vor einer Behindertenrampe' und 'Abstellen eines Fahrzeuges, das nicht ein Omnibus ist, auf einer für Omnibusse vorbehaltenen Fläche' sind die Voraussetzungen für eine gesetzlich gerechtfertigte Abschleppung auch dann gegeben, wenn nicht einmal die begründete Besorgnis, es wäre zu einer Verkehrsbeeinträchtigung gekommen, erforderlich ist, so der ARBÖ.

'Gleiches gilt für Kraftfahrzeuge bzw. Anhänger, die ohne Kennzeichentafeln abgestellt sind und für Fahrzeuge, die im Bereich eines mit dem Vorschriftszeichen 'Halten und Parken verboten' mit der Zusatztafel 'Abschleppzone' gekennzeichneten Verbotes abgestellt sind', erklärt die ARBÖ-Verkehrsjuristin.

Beschwerden gegen Abschleppungen sind an den zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat (Frist sechs Wochen) zu richten. Bleibt die Beschwerde beim Verwaltungssenat ohne Erfolg, so kann die Entscheidung beim Verwaltungsgerichtshof angefochten werden, betont ARBÖ-Verkehrsjuristin Mag. Göppert.

Für allfällige Beschädigungen, die vom Zulassungsbesitzer nachzuweisen sind, wird nur bei grober Fahrlässigkeit gehaftet (Amthaftungsanspruch). Grundsätzlich ist zu empfehlen, bei Abholung das Kfz genau auf Beschädigungen hin zu prüfen und diese zu reklamieren bzw. Ansprüche zu deponieren.

'Keine Kosten für die Entfernung können dann vorgeschrieben werden, wenn es dem Lenker des Kfz gelingt rechtzeitig, d.h. bevor das Fahrzeug hochgehoben wurde - es muss zumindest ein Rad am Boden geblieben sein - zu seinem Fahrzeug zu kommen. Es liegt dann eben keine Entfernung im Sinne des Gesetzes vor', betont abschließend Mag. Göppert vom ARBÖ.

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