04.12.2000 (Archiv)
Antrag auf Ausnahme von Wiener Parkpickerl abgelehnt
Antragsteller könne laut Höchstgericht auch eine Garage benutzen.In zehn Wiener Gemeindebezirken gilt mittlerweile die sogenannte Kurzparkzonen-Regelung und diese teilt die Bevölkerung fein säuberlich in zwei Gruppen: In jene, die in einem 'Pickerlbezirk' ihren Hauptwohnsitz und damit auch den Anspruch auf ein Parkpickerl haben und solche, denen mangels Wohnsitz in einem solchen Distrikt auch kein Recht auf den begehrten Kleber erwächst. Doch gibt es natürlich Sonderregelungen mit Ausnahmen. Allerdings muss, wer ein Ansuchen um eine Ausnahmebewilligung stellt, gute Gründe vorweisen, informiert der ÖAMTC, denn der Verwaltungsgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung die Ablehnung einer Ausnahmebewilligung bestätigt.
'Wer nicht Bewohner eines sogenannten Parkpickerlbezirkes ist, erhält eine Ausnahmebewilligung nur dann, wenn er ein erhebliches persönliches oder wirtschaftliches Interesse nachweisen kann oder die Erfüllung gesetzlich oder sonst obliegender Aufgaben nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen möglich ist', erklärt ÖAMTC-Jurist Fritz Tippel. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen und es müssen schwerwiegende, den Antragsteller außergewöhnlich hart treffende Gründe nachgewiesen werden.
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