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25.09.2002 (Archiv)

Führerscheingesetz-Novelle ab 1.10.

Mit 1. Oktober tritt die fünfte Novelle des 1997 geschaffenen Führerscheingesetzes in Kraft. 'Die Novelle bringt Qualitätsverbesserungen für Mopedfahrer und Erleichterungen beim Erwerb der vorgezogenen Lenkberechtigung L-17.

Außerdem werden viele bürokratische Hürden entschärft und bisherige Nachteile korrigiert', betont ÖAMTC-Jurist Martin Hoffer. Jugendliche im Alter bis 24 Jahren konnten bisher ohne Ausbildung, nach bloßem Absolvieren eines 'Kreuzerltests' einen Mopedausweis erwerben.

Die neu geschaffene mindestens achtstündige Theorieausbildung bringt den Jugendlichen nicht nur die wichtigsten Verkehrsvorschriften, sondern auch die Verkehrsabläufe und Gefahren im Straßenverkehr nahe. Im Gegenzug entfällt die relativ teure psychologische Untersuchung für Jugendliche unter 16 Jahren, die aus beruflichen Gründen oder um die Schule zu erreichen einen Mopedausweis brauchen.

Ab 1. Oktober wird nun auch unter den gleichen Voraussetzungen wie zur vorläufigen Abnahme des Führerscheines eine Möglichkeit zur vorläufigen Abnahme des Mopedausweises geschaffen, wobei gegebenenfalls auch beide Dokumente abgenommen werden können.

Die bisher geltenden Geschwindigkeitsbegrenzungen bei den L-17-Ausbildungsfahrten sowie nach Erhalt der vorgezogenen Lenkberechtigung von 80 km/h auf Freilandstraßen und 100 km/h auf Autobahnen entfallen, weil sich diese sich als nachteilig erwiesen haben. Auch die Kennzeichnungspflicht des Fahrzeuges nach Erteilung der Lenkberechtigung entfällt. 'Die Führerscheinwerber sollen unter Realbedingungen lernen, was bei der Fahrprüfung und vor allem im Verkehrsalltag verlangt wird, z.B. Überholmanöver auf Autobahnen und Überlandstraßen', so ÖAMTC-Jurist Hoffer.

Wichtige Verbesserungen kommen bei den Bestimmungen für die Beschränkungen des Führerscheines: Bisher waren viele Führerscheine mit Bedingungen versehen, etwa mit dem Tragen einer Brille. Wer eine solche Bedingung nicht erfüllt hatte oder den Termin für eine Befristung übersehen hat, musste nach Unfällen vor allem mit Regressen der Haftpflichtversicherung rechnen. Damit ist es jetzt vorbei: Statt Bedingungen werden nur noch Auflagen, deren Verletzung bloß Verwaltungsstraffolgen nach sich ziehen, angeordnet.

Befristete Lenkberechtigungen enden nicht mehr stillschweigend automatisch sondern nur mit ausdrücklichem behördlichen Entziehungsbescheid. Davor hat die Behörde den Führerscheininhaber zum Vorlegen der entsprechenden Befunde und Dokumente aufzufordern.

Bedeutend ist auch eine Verbesserung für Besitzer von LKW-Führerscheinen: Wer nämlich die diversen Termine für regelmäßige Untersuchungen verpasst hatte und dessen C-Führerschein auf C1 (Beschränkung auf 7,5 Tonnen) zurückgefallen ist, kann diese 'volle' Lenkberechtigung einfacher als bisher wieder aufleben lassen. Nun ist nämlich neben der entsprechenden Untersuchung und dem Antrag nur noch eine praktische Fahrprüfung erforderlich. Die oft gefürchtete Theorieprüfung am Computer ist nicht mehr notwendig.

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