21.05.2002 (Archiv)
Unfall mit leichtem Sachschaden...
Eine Situation, die vielen Autofahrern bekannt ist, selbst wenn es sich um Kraftfahrer handelt, deren Fahrvermögen generell als gut einzustufen ist: Ein Unfall mit leichtem Sachschaden bei nur einem der Beteiligten.Eine interessante Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof dazu ist den ARBÖ-Verkehrsjuristen aufgefallen. Die bekannte Bestimmung der Straßenverkehrsordnung, der zufolge bei einem Verkehrsunfall die nächstgelegene Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen ist, selbst wenn es sich nur um einen Sachschaden handelt, hat den Zweck, Geschädigten die Durchsetzung etwaiger Schadenersatzansprüche zu ermöglichen, wie ARBÖ-Verkehrsjuristin Mag. Renate Göppert erläutert.
Zweck des Identitätsnachweises ist es, so die ARBÖ-Verkehrsjuristin weiter, dem durch den Unfall Geschädigten die Möglichkeit zu geben ohne viel Aufwand klarstellen zu können, an wen er sich zwecks Schadensregulierung zu wenden hat.
Bei einem Verkehrsunfall in Wien kam es nun zu einer solchen Situation: Ein Unfall mit Sachschaden, bei dem eine Verständigung der Polizei unterblieb, weil die Unfallverursacherin sich weigerte. Sie wies sich dem Geschädigten gegenüber wohl aus, Haftpflichtversicherung und Polizzennummer gab sie jedoch nicht bekannt. So hätte der Geschädigte nur mit Aufwand seine Schadenersatzansprüche durchsetzen können, erläutert ARBÖ-Verkehrsjuristin Mag. Göppert.
Sachschaden entstand nur am Fahrzeug des Beschwerdeführers. Als jener nun Anzeige gegen besagte Unfallverursacherin erstattete, staunte er nicht mäßig, letztendlich vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien für schuldig beschieden worden zu sein, weil er die Meldung des Unfalls bei der Polizei unterlassen hatte, so die ARBÖ-Verkehrsjuristen.
Der beschuldigte Fahrzeuglenker legte daraufhin Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof gegen diesen Bescheid ein. Und der angefochtene Bescheid wurde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts tatsächlich aufgehoben, wie die ARBÖ-Verkehrsjuristen berichten.
Mag. Renate Göppert: ' Aus dem dargelegten Zweck der Regelung des § 4, Absatz 5 der Straßenverkehrsordnung ist zu schließen, dass bei einem Verkehrsunfall, bei dem nur Sachschaden und dieser nur im Vermögen einer Person entstanden ist, kein Grund für eine Verpflichtung dieser einen geschädigten Person vorliegt, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen.' Die ARBÖ-Verkehrsjuristin weiter: 'Denn eine Unterlassung der Verständigung könnte - wenn überhaupt - nur dem Geschädigten selbst zu Nachteil gereichen.'
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